
Digitale Dienstleistungen umfassen alle Leistungen, die elektronisch über das Internet erbracht werden – automatisiert und ohne maßgebliche menschliche Mitwirkung. Dazu zählen unter anderem:
Downloads von Software oder E-Books
Streaming-Angebote
Cloud-Dienste
Online-Kurse und Webinare
Apps und digitale Tools
Wichtig: Die korrekte Einordnung entscheidet darüber, welche umsatzsteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU oder in Drittstaaten.
Für Unternehmen (B2B) gilt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren: Die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Ausland geschuldet. Die Rechnung wird netto gestellt – mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.
Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gelten hingegen länderspezifische Regelungen: Hier muss in der Regel die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes des Kunden berechnet und abgeführt werden. Seit dem 1. Juli 2021 kann dafür das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) genutzt werden, um die Steuer zentral zu melden.
Falsche Anwendung des Leistungsorts (insbesondere bei B2C innerhalb der EU)
Keine Prüfung der USt-IdNr. bei B2B-Kunden
OSS-Verfahren wird nicht genutzt, obwohl es möglich wäre
Falsche oder fehlende Hinweise auf der Rechnung (z. B. Reverse Charge)
Mit Blick auf den Jahresabschluss sollten Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten oder einkaufen, Folgendes kontrollieren:
Wurden Leistungen korrekt als digital eingestuft?
Wurde bei Auslandskunden das Reverse-Charge-Verfahren oder OSS korrekt angewendet?
Sind alle Rechnungen umsatzsteuerlich richtig ausgestellt?
Ist die Teilnahme am OSS-Verfahren sinnvoll oder notwendig?
Gibt es Geschäftsvorgänge mit Korrekturbedarf (z. B. bei Dauerleistungen)?
Ein Steuerberater hilft dabei, Risiken zu identifizieren, notwendige Korrekturen vorzunehmen und die Umsatzsteuerklärung für das Jahr korrekt zu erstellen.
